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Information vom Gesetzgeber für Patienten

Die bundesweite Qualitätssicherung im Gesundheitswesen hat das Ziel, die hohe Qualität der medizinischen Versorgung in Deutschland zu erhalten und zu verbessern.

Damit das funktioniert, müssen die Krankenhäuser Daten von Patienten an sogenannte Qualitätssicherungsstellen senden. Wenn den Qualitätssicherungs-stellen auffällt, dass in einem bestimmten Krankenhaus die Qualität schlechter ist als erwartet, wird das Krankenhaus bzw. die entsprechende Abteilung des Krankenhauses darüber informiert. Über ein festgelegtes Verfahren wird dann an der Verbesserung der Qualität gearbeitet.

Bei manchen Operationen, z. B. beim Einsetzen einer neuen Hüfte oder eines Herzschrittmachers, zeigt sich die Qualität oft erst nach mehreren Wochen oder Monaten. Wenn die Qualitätssicherungsstellen also wissen wollen, ob in einer Krankenhausabteilung qualitativ hochwertig gearbeitet wurde, müssen Daten von verschiedenen Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten eines Patienten  zusammengeführt werden. Wie aber kann das Gelingen, wenn doch die Schweigepflicht gilt?

Jeder gesetzlich versicherte Patient erhält von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Versichertennummer, die zum Zusammenführen der Daten von mehreren Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten eines Patienten genutzt werden kann. In einem komplizierten Verfahren wird die Nummer so verändert, dass sie nicht mehr zum Patienten zurückführt; die Anonymität ist also gewährleistet. Privatversicherte Patienten haben solch eine Nummer nicht, weshalb bei ihnen die Qualität auch nicht mit diesem Verfahren geprüft werden kann.

Der Gesetzgeber, genauer der „Gemeinsame Bundesausschuss“ (G-BA), hat für die nachfolgend genannten ärztlichen Behandlungen, bei denen Daten in der oben beschriebenen Weise ausgewertet werden, ausführliche Patienteninformationen erstellt: